Satzung

MGV FIDELIO 1902 Eschhofen e. V.

logoI. Teil – Der Verein

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ,,Männergesangverein Fidelio 1902 Eschhofen“ e. V.. Er ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes e. V. im Deutschen Sängerbund e. V..
  2. Er hat seinen Sitz in Limburg-Eschhofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Limburg eingetragen.

§2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein dient dem Wohle der Allgemeinheit, sowohl in der Jugendpflege als auch in der Erwachsenenbildung.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung.

§3 – Verwendung der Finanzmittel

  1. Mittel des Vereins, Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Teil – Die Mitglieder

§ 5 – Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus singenden Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Singendes Mitglied kann jede männliche Person sein. Sie sollte das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Förderndes Mitglied kann jede Person über 18 Jahre sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  4. Für Ehrenmitglieder gilt § 7.

§ 6 – Aufnahme von Mitgliedern

  1.  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 7 – Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die:

  1. 40 Jahre als singendes Mitglied im Verein mitgewirkt haben.
  2. 50 Jahre Mitglied des Vereins sind.
  3. sich in hervorragender Weise um den Verein und die Pflege des Chorgesangs verdient gemacht haben.

Die Ernennung zu 3. erfolgt durch den Vorstand oder auf Antrag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 8 – Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Wahl-, Stimm- und Beratungsrecht. Über sängerische Angelegenheiten entscheiden die singenden Mitglieder.

§ 9 – Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört, anzuerkennen und zu beachten. Ihre wesentlichen Aufgaben bestehen darin, Ziele und Bestrebungen des Vereins in jeder Hinsicht zu fördern.
  2. Die singenden Mitglieder sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Chorproben und öffentlichen Aufführungen des Vereins verpflichtet.
  3. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 § 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten trotz Erinnerung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet zum Schluss eines Kalenderjahres.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss kann vorgenommen werden:

  1. bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und Satzungen,
  2. nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefs beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

III. Teil – Die Verwaltung

§ 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 12 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis spätestens Ende März, am Sitz des Vereins, durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch die/den Schriftführer/in schriftlich festgehalten und unterschrieben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
    • Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
    • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Berufung nach § 6 und § 10 der Satzung,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag gemäß § 7 der Satzung.
  3. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Erstattung der Jahresberichte
    • Bericht der Rechnungsprüfer
    • Entlastung
    • Neuwahlen
    • Anträge
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können im Bedarfsfall jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Zur Einberufung, Beschlussfassung und Antragstellung gelten die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend.

§ 13 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem geschäftsführenden Vorstand,
    • weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • 1. Schriftführer/in
    • 2. Schriftführer/in
    • 1. Kassierer/in
    • 2. Kassierer/in
  3. weitere Vorstandsmitglieder sind:
    • 1. Notenwart/in
    • 2. Notenwart/in
    • Pressewart/in
    • Musikfachwart/in

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

§ 14 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und ist über seine Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Die Erfüllung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten obliegen dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Nur sie sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszustellen.

Für besonders wahrzunehmende Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 15 – Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, und zwar:

in den Jahren mit geraden Endziffern

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die 1. Kassierer/in
  • der/die 2. Schriftführer/in
  • der/die 2. Notenwart/in
  • der/die Pressewart/in

in den Jahren mit ungeraden Endziffern:

  • der/die 2. Vorsitzende
  • der/die 2. Kassierer/in
  • der/die 1. Schriftführer/in
  • der/die 1. Notenwart/in
  • der/die Musikfachwart/in
  1. Für ein während eines Geschäftsjahres ausscheidendes Vorstandsmitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in zu wählen.
  2. Die Wahlen erfolgen geheim. Steht nur ein/e Bewerber/in zur Wahl, so kann diese durch Zuruf erfolgen.

§ 16 – Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich eine/n Rechnungsprüfer/in auf die Dauer von zwei Jahren. Für die Wahl gilt §15 Abs. 2 entsprechend.

Diese/r hat die Aufgabe, mit der/m im Amt verbliebenen Rechnungsprüfer/in mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Rechnungslegung zu prüfen. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

IV. Teil – Besondere Bestimmungen

§ 17 – Ehrungen

Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, werden mit der silbernen, Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, mit der goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet.

§ 18 – Ehrungen zu besonderen Anlässen

  1. Den Mitgliedem steht der Chor auf Wunsch zu persönlichen und familiären Anlässen sängerisch zur Verfügung.
  2. Die singenden Mitglieder können Beschränkungen bestimmen, die nicht Teil der Satzung werden.

§ 19 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. lm Falle der Auflösung des Vereins, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Limburg übergeben, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch für einen im Stadtteil Eschhofen neu zu gründenden Gesangverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Limburg verpflichtet, das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für sängerische bzw. gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Eschhofen zu verwenden.

§20 – Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2004 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Die Beschlüsse der Versammlung werden Bestandteil der Geschäftsordnung.